Gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dürfen die Vorauszahlungen für die Betriebskosten nur in „angemessener Höhe“ vereinbart werden. Dies bedeutet auch, dass Mieter einen vom Vermieter gewünschten Sicherheitszuschlag nicht akzeptieren müssen. Als Mieter sollten Sie daher darauf achten, dass sich die Betriebskosten an der letzten Abrechnungsperiode orientieren.
„Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen“ (§560, BGB).
Befinden Sie sich derzeit in einem bestehenden Mietverhältnis, kann der Vermieter die Betriebskosten nur erhöhen, wenn er dies konkret belegen kann, welche Kostenpositionen sich erhöht haben oder voraussichtlich erhöhen werden. Auch Sie als Mieter können folglich eine neue Vorauszahlung bestimmten, wenn Sie dies, beispielsweise Anhand der letzten Abrechnung begründen können.